GmbH-Geschäftsführer sind regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht. Dies stellt das Bundessozialgericht (BSG) mit zwei Urteilen vom 14.03.2018 (Az.: B 12 KR 13/17 R, B 12 R 5/16 R) klar. Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, sei nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen.
Das sei regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50% der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter). Sei der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, sei eine eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er exakt 50% der Anteile halte oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende (“echte”/qualifizierte) Sperrminorität verfüge, sodass es ihm möglich sei, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.
Das BSG hat damit seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt und entsprechende Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.
Im ersten vom BSG verhandelten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 45,6% am Stammkapital. Eine mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter der GmbH getroffene “Stimmbindungsabrede” ändere an der Annahme der Sozialversicherungspflicht ebenso wenig etwas, wie dessen Angebot an den Kläger, künftig weitere Anteile zu erwerben. Im zweiten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 12% am Stammkapital. In beiden Fällen betonte das BSG, dass es nicht darauf ankomme, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt würden. Entscheidend sei vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.