Keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Durchführung von so genannten „Fürsorgegesprächen“

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Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht nach einem Beschluss des LAG Nürnberg (Beschluss vom 02.03.2021, Az. 7 TaBV 5/20) nicht, wenn der Arbeitgeber mit einzelnen Arbeitnehmern Fürsorgegespräche führt, die das Ziel haben, Krankheitsursachen und damit zusammenhängende Arbeitsbedingungen zu klären und die Auswahl der Arbeitnehmer keinen abstrakten Kriterien folgt.

Weitere Informationen zur Entscheidung finden sich hier.

Hinweis von RA Joachim Schwede: Dieser Fall ist der klassische Beleg dafür, dass Streitigkeiten im Betrieb daraus entstehen können (werden), dass das Arbeitsschutzgeschehen nicht formalisiert stattfindet. Eine Betriebsvereinbarung zum Arbeitsschutz, in der auch Kriterien für Krankenrückkehrgespräche auftauchen können, die zugleich deutlich macht, wie sich diese vom betrieblichen Eingliederungsmanagement (das es bei der hier beklagten Arbeitgeberin auch gab) abgrenzen lassen, würde hier das Problem lösen.

Der Arbeitgeber entging im vorliegenden Fall der Mitbestimmung (und damit einer gerichtlichen Niederlage), weil er beweisen konnte, dass seine Fürsorgegespräche ohne jedes Konzept und vollkommen auf Zufälligkeiten aufgebaut waren. Ob und was solche Gespräche bringen sollen, steht in den Sternen!

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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