Kosten für häusliches Arbeitszimmer sind bei nur geringfügiger betrieblicher oder beruflicher Nutzung steuerlich nicht abzugsfähig

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind im Falle einer nur geringfügigen betrieblichen oder beruflichen Nutzung bereits dann steuerlich nicht abzugsfähig, wenn der Raum vereinzelt privat genutzt wird (FG- Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2018 – 6 K 2234/17, nicht rechtskräftig).

Was war geschehen?

Die verheirateten Kläger sind beide berufstätig. Die Klägerin erzielt außerdem gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Für das Streitjahr 2010 errechnete sie einen Verlust in Höhe von rund 1.795 Euro und machte unter anderem Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 1.700 Euro als Betriebsausgaben geltend. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechen 8,1% der Gesamtkosten für das Wohnhaus der Kläger und damit dem Flächenanteil des Arbeitszimmers (11,93 Quadratmeter) an der Gesamtwohnfläche (149,03 Quadratmeter). Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil für das Betreiben der Photovoltaikanlage kein Arbeitszimmer erforderlich sei. Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Kläger beim FG Klage.

FG: Abzugsfähigkeit nur bei untergeordneter privater Mitnutzung

Das FG hat die Klage abgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei zwar nicht die “Erforderlichkeit”, aber der Umfang der Privatnutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu prüfen. Denn Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch – in mehr als nur untergeordnetem Umfang – zu privaten Zwecken genutzt werde, seien insgesamt nicht abziehbar. Eine Aufteilung der Kosten finde nicht statt. Offen sei aber, wo die Grenze zwischen einer nur untergeordneten und einer erheblichen privaten Mitnutzung liege. Das FG kam nach Würdigung der Umstände zum Schluss, dass das Arbeitszimmer allenfalls wenige Stunden pro Jahr für betriebliche Zwecke und im Übrigen entweder privat oder gar nicht genutzt worden sei. Der Anteil der Privatnutzung sei zwar nicht zweifelsfrei feststellbar. Erfolge aber – wie hier – eine nur geringfügige betriebliche Nutzung, sei der Betriebsausgabenabzug schon dann zu versagen, wenn der Raum auch nur vereinzelt privat genutzt werde. Dabei vertritt das FG die Ansicht, dass es keine allgemeingültige, sondern eine am Umfang der betrieblichen/beruflichen Nutzung orientierte Wesentlichkeitsgrenze gebe.

Hinweis von RA Joachim Schwede: Über das häusliche Arbeitszimmer lässt sich trefflich streiten. Die Entscheidung wird vorgestellt, weil sie einen ganz besonderen Fall betrifft. Meistens sind die Grenzbereiche nicht so deutlich. Ein sehr gutes Indiz für die steuerliche Berücksichtigung ist ein Arbeitsvertrag, in dem konkret Home-Office-Verpflichtungen des Arbeitnehmers vereinbart sind oder aber schriftliche Weisungen des Arbeitgebers vorliegen, die den Arbeitnehmer zur Arbeit (auch) zuhause verpflichten. Handelt es sich wie vorliegend um einen Nebenerwerb, muss  – nach dieser Rechtsprechung – eine ausschließliche betriebliche Nutzung vorliegen, die zudem sehr regelmäßig erfolgt.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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