LSG: Das Jobcenter muss keine Mietkosten aus einem Scheinvertrag zwischen Verwandten übernehmen

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Hartz-IV-An­trag­stel­ler oder -Bezieher haben kei­nen An­spruch auf Über­nah­me von Miet­kos­ten durch das Job­cen­ter, wenn es sich bei dem Miet­ver­hält­nis den Um­stän­den nach um einen Schein­ver­trag unter Ver­wand­ten han­delt. Dies gelte ins­be­son­de­re, wenn die tat­säch­li­chen Kos­ten nicht of­fen­ge­legt wer­den, son­dern le­dig­lich auf die Miete im Miet­ver­trag ver­wie­sen werde, ent­schied das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Nie­der­sach­sen-Bre­men mit Be­schluss vom 25.05.2020 (Az. L 11 AS 228/20 B ER).

Was war geschehen?

Antragsteller ist eine Familie mit vier Kindern aus Hannover, die zu Ende 2019 in den Landkreis Northeim gezogen war. Zuvor hatte sie beim Jobcenter ein Mietangebot über die neue Wohnung vorgelegt, das sich auf ca. 1.070 Euro belief. Nachdem das Jobcenter mitgeteilt hatte, dass der Mietpreis für eine 120 qm große Wohnung in dörflicher Lage unangemessen ist, änderte der in Moskau wohnhafte Vermieter das Angebot kurzfristig auf 750 Euro ab. Auch die Wohnfläche war mit 130 qm nicht mehr die gleiche. Das Jobcenter wurde hellhörig und stellte fest, dass der Vermieter der Vater der aus Russland stammenden Frau ist, die das Haus in seinem Namen erworben hatte. Die Übernahme der Mietkosten wurde deshalb von der Vorlage von Zahlungsnachweisen abhängig gemacht. Hiergegen hat die Familie einen Eilantrag gestellt. Sie hat sich auf drohende Obdachlosigkeit berufen und vorgetragen, dass der Vermieter mit Kündigung wegen Zahlungsrückständen gedroht habe. Die Miete solle direkt auf ein Konto in Moskau überwiesen werden.

LSG hat Verdacht auf einen Scheinvertrag über das Mietverhältnis

Das LSG hat den Eilantrag abgelehnt. Die Familie müsse die tatsächlichen Kosten offenlegen und könne nicht lediglich auf den Mietvertrag verweisen, da es hier viele Indizien für einen Scheinvertrag gebe. Es sei nicht marktüblich, dass ein Mietangebot ohne weiteres um 30 % herabgesetzt werde. Die reduzierte Miete sei auch nicht – wie die Familie meinte – besonders günstig, da die Immobilie lediglich 80.000 Euro gekostet habe und sich damit in wenigen Jahren refinanziert hätte. Widersprüchlich sei auch das Vorbringen zu den Zahlungsmodalitäten, denn wenn der angebliche Vermieter auch Barzahlung bei Besuchen in Deutschland akzeptierte, so seien Mahnung und Kündigungsdrohung schon vor seiner Anreise nicht nachvollziehbar.

Hinweis von RA Joachim Schwede: Bei der Vielzahl von Anträgen, die im Zusammenhang mit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (“Hartz IV”) gestellt werden, kann es für den einen oder anderen naheliegend sein, auch ein wenig zu “tricksen”. Danach sieht es im vorliegenden Fall aus. Die Reaktion des Landessozialgerichts war insoweit vorhersehbar. Aber Vorsicht ist zusätzlich geboten: Dieses Verhalten kann zusätzlich als versuchter Betrug gewertet und von den Strafverfolgungsbehörden entsprechend verfolgt werden.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

Mehr über Joachim Schwede >

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert