LSG Niedersachsen-Bremen: Das Jobcenter muss keine homöopathischen Präparate bezahlen

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Das Jobcenter muss nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen grundsätzlich nicht mehr Medikamente bezahlen als die Krankenkasse, also etwas nicht die Kosten für homöopathische Präparate übernehmen. Für Ausnahmen gelten enge Voraussetzungen (Urteil vom 10.01.2019 – L 15 AS 262/16).

Was war geschehen?

Zugrunde lag der Fall eines 64-jährigen Hartz-IV-Empfängers, der Mehrbedarfsleistungen von 150 Euro/Monat für diverse pflanzliche und alternativmedizinische Präparate verlangte. Dies begründete er damit, dass er herkömmliche Arzneimittel nicht vertrage. Da seine Krankenkasse für die Präparate (z.B. Kytta, Quark, Retterspitz, Ingwer, Glucosamin usw.) nicht zahle, müsse das Jobcenter die Kosten tragen.

LSG: Das Jobcenter muss keine Präparate außerhalb des GKV-Leistungskatalogs bezahlen

Das LSG hat dagegen einen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen abgelehnt. Grundsätzlich müsse das Jobcenter eine ausreichende medizinische Versorgung des Hilfebedürftigen sicherstellen. Dies geschehe bereits durch Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge. Präparate außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen fielen in die Eigenverantwortung des Krankenversicherten und seien auch von Hartz-IV-Empfängern selbst zu zahlen. Für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren Bedarf müsse eine nachgewiesene medizinische Indikation festgestellt werden. Die Pauschaldiagnose einer Medikamentenunverträglichkeit reiche dafür nicht aus. Das Gericht hat sich auf ein medizinisches Gutachten gestützt, wonach der Mann entzündungshemmende und schmerzstillende Medikamente brauche. Für homöopathische Produkte fehle demgegenüber der Wirksamkeitsnachweis. Lebensmittel wie Quark und Ingwer seien von vornherein aus der Regelleistung zu tragen.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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