LSG Niedersachsen-Bremen: Geschäftsreisender ist bei Terroranschlag während einer Mahlzeit nicht gesetzlich unfallversichert

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Ein Ge­schäfts­rei­sen­der ist wäh­rend eines Re­stau­rant­be­suchs auch dann nicht ge­setz­lich un­fall­ver­si­chert ist, wenn er dabei Opfer eines Ter­ror­an­schlags wird. Dies hat das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Nie­der­sach­sen-Bre­men mit Urteil vom 13.05.2020 (L 3 U 124/17) ent­schie­den. Al­lein durch den Auf­ent­halt an dem Ort des An­schla­ge er­hal­te der Re­stau­rant­be­such kei­nen be­trieb­li­chen Bezug. Bei der Ge­fahr eines Ter­ror­an­schlags han­de­le es sich um ein all­ge­mei­nes Le­bens­ri­si­ko.

Was war geschehen?

Geklagt hatte ein 62-jähriger Mann aus dem Landkreis Hildesheim, der im Juli 2016 von seinem Arbeitgeber zur einer Fortbildung nach Ansbach entsandt wurde. Im Außenbereich eines Altstadtlokals aß er zu Abend und trank ein Glas Wein. Dort verübte ein syrischer Selbstmordattentäter einen Sprengstoffanschlag, durch den der Mann zahlreiche körperliche und seelische Verletzungen erlitt. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da Essen und Trinken grundsätzlich private Tätigkeiten seien, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fielen. Demgegenüber berief sich der Mann auf eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Sein Aufenthalt in dem Lokal habe eine betriebliche Ursache, da er sich ausschließlich aus dienstlichen Gründen am Ort des Anschlags aufgehalten habe.

LSG: Der Versicherungsschutz auf Dienstreisen ist nicht lückenlos

Das LSG hat die Rechtsauffassung der BG jetzt bestätigt und ausgeführt, dass auf Dienstreisen kein lückenloser Versicherungsschutz bestehe. Der Schutz entfalle dann, wenn sich der Versicherte rein persönlichen Belangen widme, die von seinen betrieblichen Aufgaben nicht wesentlich beeinflusst würden. Auch wenn der Mann sich auf Dienstreise befunden habe, reiche dies nicht aus, um ausnahmsweise einen Versicherungsschutz zu begründen. Denn allein durch den Aufenthalt in Ansbach erhalte der Restaurantbesuch keinen betrieblichen Bezug. Außerdem sei der Anschlag keine lokal begrenzte Gefahrenquelle, die dem Mann nicht auch an seinem Wohn- oder Arbeitsort hätte begegnen können. Die Gefahr eines Terroranschlags stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, das grundsätzlich an jedem Ort in Deutschland bestehe.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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