Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet, die der Arbeitnehmer auf Mobbing im Zusammenhang mit seiner versicherten beruflichen Tätigkeit zurückführt, stellen nach einem Urteil des Landessozialgerichts Bayern (Urteil vom 12.05.2021, Az. L 3 U 11/20) keine Berufskrankheit nach der Berufskrankheiten-Liste der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) dar. Der Grund dafür sei, dass Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet nicht ausdrücklich in der Berufskrankheiten-Liste genannt sind. Die psychische Erkrankung des Arbeitnehmers infolge von Mobbing kann danach auch nicht wie eine Berufskrankheit (sog. Wie-Berufskrankheit) anerkannt werden.
Nähere Informationen finden Sie hier. Rechtsanwalt Joachim Schwede sagt dazu: “Psychische Belastungen und sich daraus ergebende Erkrankungen sind für den Arbeitsschutz schwer greifbar. Das gilt auch und gerade für Mobbing, mit dessen Vorliegen sich bereits die Arbeitsgerichtsbarkeit bis heute schwer tut. Insofern ist diese Entscheidung wenig überraschend. Trotzdem ist es auch und gerade Aufgabe der Akteure im betrieblichen Arbeitsschutz im Rahmen der Prävention das Thema Mobbing nicht aus dem Auge zu verlieren.”