Die Stadt München muss die Kosten für einen von den Eltern selbst beschafften Krippenplatz tragen – auch wenn der von der privaten Einrichtung erhobene Betrag 1.380 € im Monat beträgt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München (VGH) hat im Verfahren um die Kosten für eine “Luxus-Kita” nun die Entscheidungsgründe veröffentlicht.
Das Gericht hatte mit Urteil vom 22.07.2016 die Landeshauptstadt München verpflichtet, über den vom Kläger geltend gemachten Kostenersatz für den selbst beschafften Kinderkrippenplatz nach gerichtlichen Maßgaben neu zu entscheiden (Az. 12 BV 15.179). Der VGH hat zudem die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Was war geschehen?
Die Familie war Ende 2013 von Köln nach München gezogen und hatte sich im September 2013 um einen Krippenplatz für den kleinen Sohn zum 01.04.2014 beworben. Die insgesamt von der Stadt angebotenen sechs Plätze bei Tagesmüttern seien entweder zeitlich zu begrenzt oder mit einer Entfernung von 30 Minuten mit der U-Bahn zu weit entfernt gewesen. Weitere Versuche der Eltern, das Kind in einer städtischen Einrichtung unterzubringen, waren erfolglos. Das Kind befand sich dann bis Ende August 2014 in der teuren Kita, für den 01.07. bot die Stadt einen Platz in einer Übergangsgruppe an, den die Familie aber nicht annahm. Für die Monate von April bis Juni soll die Stadt aus Sicht des VGH nun zahlen.
Wie wurde entschieden?
Nach Auffassung des Gerichts ist die Landeshauptstadt München als Trägerin der Jugendhilfe gesetzlich verpflichtet, dem anspruchsberechtigten Kind entweder einen Platz in einer eigenen Kindertageseinrichtung zuzuweisen oder in einer Einrichtung eines anderen Trägers bzw. nach Wahl der Eltern in Kindertagespflege nachzuweisen, sofern ein entsprechender Bedarf rechtzeitig geltend gemacht wird. Erforderlich sei die Verschaffung beziehungsweise Bereitstellung eines entsprechenden Platzes durch aktives Vermitteln des örtlich zuständigen Trägers. Trete der Erfolg dadurch ein, dass die Eltern einen Betreuungsplatz bei einem freien oder privaten Träger selbst beschaffen, erlösche deswegen die gesetzliche Verpflichtung nicht.
Der Jugendhilfeträger sei dabei verpflichtet, alle Bürger gleich zu behandeln. Er könne deshalb ohne Vorschaltung eines alle Interessenten gleichermaßen einbeziehenden Auswahlverfahrens und ohne Festlegung sach- und interessengerechter Vergabekriterien nicht einem Teil des anspruchsberechtigten Personenkreises einen “günstigen” Platz in einer eigenen oder kommunalen Einrichtung verschaffen, einen anderen, in gleicher Weise anspruchsberechtigten Personenkreis jedoch auf “weniger günstige” Einrichtungen eines freigemeinnützigen Trägers oder gar “erheblich teurere” Einrichtungen eines privaten Trägers verweisen.
Angemessen Rechnung getragen werde dem Anspruch zudem regelmäßig nur dann, wenn der Betreuungsplatz vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden könne. In der Regel sei von der am nächsten gelegenen Einrichtung am Wohnort des Kindes auszugehen. Wünschenswert sei eine fußläufige Erreichbarkeit, allerdings sei es regelmäßig zumutbar, für den Weg zur Kindertageseinrichtung öffentliche Verkehrsmittel beziehungsweise einen privaten Pkw zu benutzen. Welche Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte noch zumutbar sei, lasse sich nicht generell festlegen. Im konkreten Fall sei der angebotene Betreuungsplatz nicht in vertretbarer Zeit erreichbar gewesen. Allein der Zeitaufwand der erwerbstätigen Mutter für die Bewältigung des Hin- und Rückwegs hätte bei Nutzung von Bus und U-Bahn im Berufsverkehr zwei Stunden pro Tag betragen.
Sei der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht imstande, einen (zumutbaren) Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, habe er den Eltern, die einen Betreuungsplatz selbst beschaffen, in der Regel diejenigen Aufwendungen zu erstatten, welche diese für erforderlich halten durften. Dies schließe vermeidbare Luxusaufwendungen aus. Abzusetzen seien etwaige ersparte (fiktive) Kostenbeiträge für einen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verschafften Betreuungsplatz. Es sei im konkreten Fall nicht ersichtlich, dass im monatlich angefallenen Betrag in Höhe von 1.380 € “vermeidbare” Luxusaufwendungen enthalten seien. Die Eltern des Kindes hätten nur die Möglichkeit gehabt, den Leistungsumfang des privaten Anbieters zu akzeptieren oder auf dessen Angebot zu verzichten. Zu bedenken sei auch, dass ein kommunaler Kindertagesstättenplatz – ohne Aufwendungen für Gebäude – 1.033 € koste. Der von der privaten Einrichtung erhobene Betrag von 1.380 € lasse deshalb nicht von vornherein darauf schließen, dass dort “Luxus” geboten würde, zumal gerade in München hohe Gebäudekosten anfielen. Gegen ein übertriebenes Luxusangebot spreche ebenso, dass der Stundensatz in der privaten Einrichtung lediglich acht Euro betrage.
Welche Folgen hat die Entscheidung?
Die vom Gericht bereits am 21.7.2016 in dieser Richtung angekündigte Entscheidung hat damals einigen Wirbel in der Medienlandschaft verursacht (z.B. Süddeutsche Zeitung vom 21.7.2016 „München soll für Luxus-KiTa zahlen“), klärt aber letztlich die zentrale Frage, welche Wege zur Einrichtung denn Eltern nun eigentlich zumutbar sein sollen, nicht. Das soll – so das Gericht – individuell für jeden einzelnen Fall festgestellt werden müssen. Das Gericht gibt uns letztlich Steine statt Brot, denn genau das ist die Frage, die auch zukünftig zu vielen Streitigkeiten führen wird. Was wir dem Urteil entnehmen können, ist aber eine Art zeitliche Obergrenze, die – wohl – bei 20 bis 30 Minuten für eine Wegstrecke liegen wird.
Wichtig ist zudem ein anderer Aspekt: Die gesetzliche Verpflichtung des Jugendhilfeträgers, einen angemessenen KiTa-Platz zu verschaffen, besteht auch dann noch weiter, wenn die Eltern selbst über einen privaten Träger schon „fündig“ geworden sind. Hier hat der Jugendhilfeträger einen Ansatzpunkt: Gelingt es ihm, einen möglicherweise auch kostengünstigeren Platz, der auch zumutbar ist (s.o.), nachzuweisen, beharren die Eltern nun aber auf dem selbst beschafften Platz, ist eine Kostenübernahme m.E. nur noch in Höhe des seitens des Jugendhilfeträgers nachgewiesenen Platzes möglich.
Und: Der Jugendhilfeträger ist verpflichtet, jeden Antragsteller gleich zu behandeln, d.h. jeder Bürger hat Anspruch auf einen angemessenen und bezahlbaren Platz für sein Kind. Damit wird der Idee, z.B. sozial schwächeren Bürgern bevorzugt Plätze in günstigeren Einrichtungen zuzuweisen, ein Riegel vorgeschoben.
Interessant ist sicher auch die Auseinandersetzung des Gerichts mit der Frage, was denn nun eigentlich eine „Luxus-KiTa“ ist.