Bei der Weihnachtsfeier in der Kita gilt der Versicherungsschutz grundsätzlich auch ohne Anwesenheit des Trägers.
Die Zeit der betrieblichen Weihnachtsfeiern auch in den Kitas steht unmittelbar bevor. Unfallversicherungsschutz bei diesen Veranstaltungen nach § 8 Abs. 1 SGB VII besteht nach der insoweit vorliegenden Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun diesen Schutz mit einer aktuellen Entscheidung vom 5.7.2016 (Az. B 2 U 19/14 R) erheblich erweitert.
Was war geschehen?
Die Klägerin ist als Sozialversicherungs-Fachangestellte bei der DRV Hessen in der Dienststelle K beschäftigt. Die DRV Hessen hat ca. 2.350 Mitarbeiter, von denen ca. 230 in der Dienststelle tätig sind. Diese ist auf der untersten Organisationsebene in Sachgebiete untergliedert. Diese Sachgebiete führten eigene Weihnachtsfeiern mit Billigung der Dienststellenleiter durch. Die Teilnehmer der Weihnachtsfeier erhielten eine Zeitgutschrift i.H.v. 10 % der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Planung der Weihnachtsfeier übernahmen die Sachgebietsleiterin und zwei weitere Mitarbeiter. Die Mitarbeiter begaben sich am 09.12.2010 auf eine gemeinsame Wanderung. Dabei rutschte die Klägerin aus und stürzte auf den rechten Arm und zog sich eine Ellenbogenprellung rechts sowie eine Verstauchung und Prellung des rechten Handgelenks zu. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Das Sozialgericht (SG) Kassel hat auf die Klage der Klägerin hin festgestellt, dass das Unfallereignis vom 09.12.2010 ein Arbeitsunfall war.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die konkrete Weihnachtsfeier sei nicht von der Autorität der Dienststellenleitung getragen gewesen. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung könne der versicherten Tätigkeit nur zugerechnet werden, wenn der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene durchführen wolle und alle Betriebsangehörigen eingeladen habe. Dagegen richtet sich die vom BSG zugelassene Revision der Klägerin, die eine Verletzung des § 8 I SGB VII rügt.
BSG: Unfallversicherungsschutz besteht trotzdem!
Das BSG gibt der Revision statt. Die Klägerin hat einen versicherten Arbeitsunfall erlitten. Sie war als Beschäftigte gem. § 2 I Nr. 1 SGB VII versichert. Zu der den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit gehört auch die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier. Dazu reicht die auf die Teilnahme an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gerichtete Handlungstendenz des Versicherten aus. Die konkrete Veranstaltung fand „im Einvernehmen“ mit der Unternehmensleitung statt, war von der Autorität der Unternehmensleitung getragen und wurde sogar durch Betätigung der Zeiterfassung dokumentiert. Die Feiern der einzelnen Sachgebiete erfolgten im Einvernehmen mit der Behördenleitung und fanden damit im dienstlichen Interesse statt.
Soweit das BSG bislang als weiteres Kriterium darauf abgestellt hat, dass die Unternehmensleitung persönlich an der Feier teilnehmen muss, wird hieran nicht länger festgehalten. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen müssen im Interesse gerade auch des allein die Beitragslast tragenden Unternehmers sein, um unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen zu können. Solche Veranstaltungen müssen damit einen betrieblichen Zweck verfolgen. Hierfür ist es ausreichend, wenn durch sie das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt wird.
Bedeutung für die Praxis in Kindertagesstätten
Gerade bei trägerangehörigen Kitas war bislang davon auszugehen, dass eine Weihnachtsfeier in der Kita nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, wenn der Träger diese gebilligt hat und auch persönlich, z.B. vertreten durch eine Bereichs- oder Personalleitung, anwesend war. Das BSG hat nun betont, dass mit Blick auf eine veränderte Arbeitswelt es nicht mehr als notwendig angesehen werde, dass die Betriebsleitung im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung persönlichen Kontakt zu den Beschäftigten herstellen können muss. Ein unfallversicherungsrechtlich schützenswerter betrieblicher, dem Unternehmen dienender Zweck sei vielmehr schon dann erreicht und gefördert, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebs Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. Die Teilnahme der Betriebsleitung oder des Unternehmers persönlich sei hierfür nicht mehr erforderlich.
Für trägerangehörige Kitas besteht damit eine weitgehende Rechtssicherheit hinsichtlich des bestehenden Unfallversicherungsschutzes auch dann, wenn vom Träger nicht immer ein Vertreter vor Ort sein kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der Träger von der Veranstaltung weiß und diese billigt. Hinzu kommen die Voraussetzungen, die für das Vorliegen des Unfallversicherungsschutzes bei jeder betrieblichen Weihnachtsfeier von der Rechtsprechung gefordert werden:
Nur die Teilnahme an einer betrieblichen Feier, die dazu dient, die Verbundenheit zwischen Geschäftsleitung und Angehörigen des Unternehmens zu erhalten oder zu vertiefen, und die vom Arbeitgeber durchgeführt wird, führt dazu, dass alle damit üblicherweise verbundenen Tätigkeiten (z.B. Wandern, Mahlzeiten, Tanzveranstaltungen usw.) und die damit verbundenen Wege versichert sind. Nicht versichert sind dagegen Schädigungen, die auf übermäßigen Alkoholgenuss während dieser Feierlichkeiten zurückzuführen sind (ausführlich dazu Schwede, Leitfaden Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Auflage, S. 109 ff.).