Die Deutsche Rentenversicherung darf nach einem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 15.4.2019 (Az. S 22 R 261/19) von ihren Versicherten nicht verlangen, erforderliche ärztliche Auskünfte auf eigene Kosten selbst zu beschaffen. Sie ist zur Ermittlung des Gesundheitszustandes bei der Entscheidung über einen Rehabilitationsantrag von Amts wegen verpflichtet.
Was war geschehen?
Der 29 Jahre alte Kläger arbeitet in einer Kinderkrippe. Er beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wegen orthopädischer Beschwerden eine Rehabilitationsmaßnahme. Die Rentenkasse lehnte den Antrag ohne nähere Begründung ab. Im Widerspruchsverfahren forderte sie den Kläger auf, Unterlagen seiner behandelnden Ärzte beizubringen. Kosten für die Erstellung medizinischer Unterlagen könne sie nicht erstatten. Den Widerspruch wies sie später ohne weitere Ermittlungen zurück. Eine Rehabilitationsleistung sei nicht erforderlich.
SG Dresden: Der Rentenversicherungsträger darf seine Ermittlungen nicht auf den Versicherten verlagern
Das SG Dresden hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und der Rentenversicherung aufgegeben, ihrer Pflicht zur Ermittlung des Gesundheitszustandes von Amts wegen nachzukommen. Die Rentenversicherung sei nicht befugt, die Ermittlungen auf den Versicherten zu verlagern. Es wäre rechtswidrig, dem Kläger aufgegeben, die erforderlichen ärztlichen Auskünfte auf eigene Kosten selbst zu beschaffen. Von einem Versicherten könne die Rentenversicherung nur verlangen, seine behandelnden Ärzte zu benennen und sie von der Schweigepflicht zu entbinden. Einholen müsse die Rentenversicherung die ärztlichen Auskünfte selbst. Sie hätte auch die Kosten dafür zu tragen. Insbesondere habe nur der Versicherungsträger die Möglichkeit, die Übersendung der Befundberichte durch den Arzt erforderlichenfalls zu erzwingen.