SG Münster: Keine Sozialhilfe bei zumutbarer Kündigung eines privaten Bestattungsvorsorgevertrages

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Ein Bürger hat dann keinen Anspruch auf steuerfinanzierte Sozialhilfe, wenn er durch die Kündigung eines mit einem Bestattungsunternehmen geschlossenen privaten Bestattungsvorsorgevertrages sein Vermögen (zurück-)erlangen und sich so selbst helfen kann. Nach einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Münster vom 28.06.2018 gilt das jedenfalls dann, wenn die spätere Bestattung anderweitig gesichert sei (S 11 SO 176/16).

Was war geschehen?

Eine Frau hatte ihr Grundstück frühzeitig an ihren Sohn übertragen. Deswegen verpflichtete sich der Sohn notariell, die Kosten der Bestattung der Mutter später zu tragen. Jahre darauf musste die Frau in ein Pflegeheim ziehen und schloss einen Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von knapp 9.000 Euro ab. Sodann beantragte sie Sozialhilfe, welche der Kreis Steinfurt als Sozialhilfeträger ablehnte.

SG: Die Verpflichtung des Sohnes ist ausreichend

Das SG Münster gab dem Kreis Steinfurt Recht: Es könne offen bleiben, ob der Bestattungsvorsorgevertrag angesichts der hohen Summe überhaupt noch angemessen sei. Jedenfalls aber sei eine angemessene Bestattungsvorsorge schon durch die Verpflichtung des Sohnes gewährleistet. Der Frau sei es zumutbar, ihren Bestattungsvorsorgevertrag zu kündigen, rückabzuwickeln und sich durch das dann erhaltene Vermögen (zunächst) selbst zu helfen.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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