OVG Münster: Die Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

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Die Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für die Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sind rechtmäßig (Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, Urteile vom 5.9.2018 – 12 A 181/17, 12 A 838/17, 12 A 846/17 bis 12 A 849/17, 12 A 840/17, 12 A 841/17).

Was war geschehen?

Die Stadt hatte 2015 die Satzungen über Elternbeiträge für die Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege novelliert und dabei höhere Elternbeiträge als zuvor festgeschrieben. Gegen die auf der Grundlage der neuen Satzungen erlassenen Elternbeitragsbescheide hatten zahlreiche Eltern vor dem Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg geklagt. Dieses hatte in acht Fällen den Klagen stattgegeben und die angefochtenen Elternbeitragsbescheide aufgehoben, weil die den Bescheiden zugrunde liegenden Satzungen wegen eines “eher” formellen Fehlers rechtswidrig und nichtig seien. Dagegen legte die Stadt jeweils Berufung ein.

OVG: Die Satzungen sind rechtmäßig

Das OVG hat den Berufungen stattgegeben. Die Elternbeitragsbescheide seien ebenso wie die zugrunde liegenden Satzungen rechtmäßig. Die Satzungen litten nicht an einem zur Nichtigkeit führenden formellen Fehler. Satzungsrechtliche Abgabenregelungen seien mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht lediglich auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Unerheblich sei daher, dass dem Rat der Stadt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzungen keine Kalkulation der Beiträge vorgelegen habe.

Materiell-rechtlich seien die Regelungen der Satzungen, insbesondere die darin festgelegten Elternbeiträge nicht zu beanstanden. Weil es sich bei den Elternbeiträgen um eine Abgabe eigener Art handele, komme es auf gebührenrechtliche Grundsätze nicht an. Dementsprechend hätten die Beiträge von der Stadt Hagen nicht im Einzelnen kalkuliert werden müssen. Es sei auch nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass die Elternbeiträge insgesamt einen bestimmten Deckungsgrad der Kosten der Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nicht überschreiten dürften. Tatsächlich deckten die Elternbeiträge maximal 20% der Kosten ab, so dass eine Kostenüberschreitung auch nicht ansatzweise ersichtlich sei.

Die festgesetzten Beiträge entsprechen auch dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Gebot der Abgabengerechtigkeit. Selbst der höchste monatliche Beitrag liege unter den Durchschnittskosten eines Betreuungsplatzes. Die von der Stadt Hagen angestellten Durchschnittskostenberechnungen seien nachvollziehbar und schlüssig. Darauf, ob das Land Bundesmittel für die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen nicht an die Kommunen weitergeleitet habe, komme es bei den Berechnungen nicht an. Auch sonst könne eine Unverhältnismäßigkeit der Beiträge nicht festgestellt werden. Rechne man den höchsten monatlichen Elternbeitrag für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen auf die Betreuungsstunde um, seien für eine Stunde 3,91 Euro zu zahlen, was offensichtlich nicht unangemessen sei. Entsprechendes gelte für die Betreuung in der Kindertagespflege, bei welcher der Stundenwert lediglich geringfügig höher liege.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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