Ein Möbelvertrieb, der seine Produkte ausschließlich im Internet anbietet, darf in Deutschland nach einem Urteil des VG Berlin (Urteil vom 27.04.2023, Az. 4 K 311/22) Arbeitnehmer nicht an Sonn- und Feiertagen im Telefon-Kundenservice beschäftigen. Sowohl die fehlende Ausnutzung der zulässigen Betriebszeit und der Umstand, dass telefonische Auskünfte nur an Werktagen ausreichen würden, tragen dazu bei, dass keine Ausnahme gerechtfertigt sei.
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Über den Autor: Joachim Schwede
Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.