Ein Möbelvertrieb, der seine Produkte ausschließlich im Internet anbietet, darf in Deutschland nach einem Urteil des VG Berlin (Urteil vom 27.04.2023, Az. 4 K 311/22) Arbeitnehmer nicht an Sonn- und Feiertagen im Telefon-Kundenservice beschäftigen. Sowohl die fehlende Ausnutzung der zulässigen Betriebszeit und der Umstand, dass telefonische Auskünfte nur an Werktagen ausreichen würden, tragen dazu bei, dass keine Ausnahme gerechtfertigt sei.
Über den Autor: Joachim Schwede
Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.