BAG: Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Arbeit auf Abruf

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Eine Abweichung davon kann nach einem Urteil des BAG vom 18.10.2023 (Az. 5 AZR 22/23) im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen …