Ein Arbeitnehmer unterbricht nach einem Urteil des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.09.2023 – L 1 U 1485/23) den versicherten Weg mit dem eigenen Pkw zu einem beruflich bedingten Geschäftsessen, wenn er die Straße verlässt, in einen Waldweg einbiegt und dort aussteigt, um eine private Tätigkeit zu verrichten. Zu einer solchen nicht versicherten privaten Tätigkeit gehöre auch das Verrichten der Notdurft.