Der Unfall einer Arbeitnehmerin bei der Teilnahme an einem Segway-Parcours im Rahmen einer Team-Building-Maßnahme war nach einem Urteil des LSG Bayern (Urteil vom 20.01.2022, Az. L 17 U 65/20) ein Arbeitsunfall, weil die Arbeitnehmerin davon ausging, dass die Teilnahme eine Pflicht im Rahmen ihrer Beschäftigung war.
RA Joachim Schwede sagt dazu: “Hier handelt es sich um eines der Streitverfahren, die anlässlich betrieblicher Veranstaltungen immer wieder auftreten können. Wann sind Aktivitäten anlässlich solcher Veranstaltungen durch die Gesetzliche Unfallversicherung geschützt? Das LSG Bayern erörtert diese Frage hier sehr ausführlich und kommt vor allem zu dem Schluss, dass es neben objektiven Kriterien ganz maßgeblich darauf ankomme, wie der verunfallte Arbeitnehmer die Situationen einschätzt. Meint er, sich aus seiner betrieblichen Verpflichtung heraus an Aktivitäten beteiligen zu müssen, die er sonst meiden würde, spricht viel dafür, dass ein Freizeitcharakter kaum zu bejahen sein wird. Um Unsicherheiten und möglichen Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, sollte deswegen im Vorhinein eine eindeutige Kommunikation des Arbeitgebers hinsichtlich des dienstlichen Charakters solcher Veranstaltungen erfolgen. Veranstaltungsteile müssen auf das Risiko hinsichtlich eines fehlenden Unfallversicherungsschutzes hin untersucht werden und im Zweifel ggfs. unterlassen werden oder deren Teilnahme auf freiwillige Basis gestellt werden (dann sollten Beschäftigte auf das Fehlen eines Unfallversicherungsschutzes vorab hingewiesen werden).