VG Berlin: Staatliche Anerkennung als Erzieher kann wegen häuslicher Gewalt im Beisein eines Kindes widerrufen werden

Joachim Schwede Archiv, KiTa-Recht Leave a Comment

Gegenüber einem Mann, gegen den wegen häuslicher Gewalt im Beisein seines Kindes zwei Strafbefehle u.a.wegen Körperverletzungsdelikten verhängt worden waren, ist zu Recht dessen staatliche Anerkennung als Erzieher widerrufen worden (Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 28.01.2020, Az. VG 3 K 924.18). Es handele sich um schwere Verfehlungen, die die Unzuverlässigkeit des Mannes begründeten.

Was war geschehen?

Der Kläger ist seit 1994 staatlich anerkannter Erzieher. 2015 und 2017 wurden gegen ihn rechtskräftig Geldstrafen wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Bedrohung und Körperverletzung verhängt. Tatopfer war in beiden Fällen die ehemalige Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen, 2012 geborenen Kindes. Dem Kläger wurde vorgeworfen, seine ehemalige Lebensgefährtin im Beisein des Kindes gegen die Wand geschleudert und mit beiden Händen am Hals gewürgt zu haben. Später habe der Kläger seine ehemalige Lebensgefährtin, ebenfalls im Beisein des Kindes, mit der Aussage “Ich werde dich töten” bedroht und sie mit der flachen Hand gegen das Ohr geschlagen.

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie widerrief aufgrund dieser Taten die staatliche Anerkennung des Klägers als Erzieher und führte aus, dieser habe sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht. Hieraus ergebe sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes. Dagegen klagte der Kläger beim VG. Er bestritt die ihm zur Last gelegten Taten. Nur aus Rücksicht gegenüber dem gemeinsamen Kind sei er den Verleumdungen bisher nicht entgegengetreten. Bei seiner Tätigkeit als Erzieher habe er immer Professionalität gezeigt und viele positive Rückmeldungen bekommen.

VG: Der Kläger ist wegen schwerer Verfehlungen unzuverlässig

Das VG hat die Klage abgewiesen. Der Widerruf sei rechtmäßig. Das VG kam ungeachtet des Bestreitens des Klägers zu der Überzeugung, dass dieser die Delikte tatsächlich begangen habe. Diese schweren Verfehlungen begründeten seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs als Erzieher. Für die Annahme schwerer Verfehlungen, die die Unzuverlässigkeit zu Folge hätten, seien Art und Umfang des konkreten Fehlverhaltens und dessen Bezug zur Tätigkeit als Erzieher maßgeblich. Nicht erforderlich sei, dass Verbrechen oder Sexualdelikte begangen worden seien. Der Kläger habe wiederholt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit im Beisein seines Kindes verübt. Darin zeigten sich seine mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit, sich selbst in Anwesenheit von Kindern in schwierigen Situationen adäquat zu verhalten. Angesichts der Vorbildfunktion von Erziehern sei eine strikte Trennung zwischen privatem und beruflichem Verhalten kaum zu ziehen, weshalb auch die Einstufung der Vorfälle als “Beziehungstaten” vorliegend keine andere Beurteilung gebiete. Ohne den Widerruf sei das öffentliche Interesse an einem Einsatz zuverlässiger Erzieher gefährdet.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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