Im Herbst und im Winter, wenn die Temperaturen sinken, kann es auch mal kühler werden. Für die witterungsbedingte Kälte draußen kann der Arbeitgeber nichts. Arbeitsrechtlich denkbar sind dann aber Forderungen der Arbeitnehmer auf „Wärme“, z. B. durch Heizung oder geeignete Bekleidung. Ein Anspruch auf „Wärme“ ist zwar so nicht gesetzlich ausdrücklich geregelt. Die Lufttemperaturen in Arbeitsräumen müssen jedoch nach Anhang 3.5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und der dazugehörigen Arbeitsstättenrichtlinie gesundheitlich zuträglich sein. Hier finden sich hilfreiche Tipps!
Über den Autor: Joachim Schwede
Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.