LSG Bayern: Keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund einer „Elektrosensibilität“

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Für die Feststellung des Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist es nach einem Beschluss des Landesssozialgerichts Bayern vom 8.9.2020 (Az. L 13 R 102/18) unerheblich, ob die vom Versicherten beklagten Beschwerden durch eine von ihm angenommene Elektrosensibilität verursacht werden.

Anmerkung von RA Joachim Schwede dazu:

Etwa ein Prozent der bundesdeutschen Bevölkerung bezeichnen sich selbst als elektrosensibel, d.h., sie führen unterschiedliche Beschwerden wie zum Beispiel Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen auf das Vorhandensein elektromagnetischer Felder in ihrer Umwelt zurück. Lange Zeit bezogen sich die Beschwerden vor allem auf die niederfrequenten elektrischen und magnetischen Felder. Seit dem raschen Ausbau des Mobilfunks werden aber bevorzugt hochfrequente Felder als Verursacher genannt.

Ziel einiger Studien, über die das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) berichtet, war vor allem, die Beschwerden zu objektivieren und die von Betroffenen vermuteten ursächlichen Zusammenhänge zwischen elektromagnetischen Feldern und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufzuklären. Es ist allerdings nicht gelungen, diese von Betroffenen vermuteten Zusammenhänge wissenschaftlich fundiert nachzuweisen. So zeigte sich z.B. im Rahmen eines Forschungsvorhabens, dass elektrosensible Personen schlechter als Kontrollpersonen in der Lage sind, echte magnetische Impulse von Scheinimpulsen zu unterscheiden.

Kern der hier vorgestellten Entscheidung ist allerdings, dass eine Erwerbsminderungsrente erst gewährt werden kann, wenn der Versicherte quantitativ und/oder qualitativ zu einer Erwerbsarbeit nicht mehr fähig ist. Entscheidend ist also weniger die Art der Erkrankung, sondern deren Folgen!

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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