Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 23.12.2021 (Az. L 16 KR 113/21) entschieden, dass Nahrungsergänzungsmittel keine Arzneimittel im Rechtssinne sind und somit nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden müssen. Geklagt hatte eine Frau mit einer Histamin-Intoleranz, die Nahrungsergänzungsmittel zur Symptom-Milderung einsetzt.
Was war geschehen?
Eine 50-jährige Frau mit einer Intoleranz gegenüber Histamin in Lebensmitteln beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für Daosin-Kapseln. Sie erklärte, dass sie ohne das Präparat fast keine Nahrung vertragen könne. Sie bekäme beim Essen Symptome wie Herzrasen, Übelkeit, Schmerzen und Schwitzen. Diese Symptome ließen sich nur mit Daosin eingrenzen, da ihr ein wichtiges Enzym zum Histaminabbau fehle. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab, da es sich bei dem Präparat um ein Nahrungsergänzungsmittel handele. Dies sei im Gegensatz zu Arzneimitteln keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Aus rechtlicher Sicht sei es ein Lebensmittel, das dafür bestimmt sei, die Ernährung zu ergänzen. Im Gegensatz zu Arzneimitteln sei kein Zulassungsverfahren erforderlich. Es handele sich daher generell um keine Kassenleistung. Die Frau meinte, dass ihr individueller Gesundheitszustand berücksichtigt werden müsse. Sie sei medizinisch unzureichend versorgt und könne sich ohne Daosin nicht ausreichend ernähren. Sie war der Auffassung, es könne nicht allein auf die rechtlichen Grundlagen Bezug genommen werden ohne den Einzelfall zu berücksichtigen.
LSG: Grundsätzlich keine Kostenübernahme für Nahrungsergänzungsmittel
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Nahrungsergänzungsmittel seien – mit wenigen Ausnahmen – von der Versorgung durch die Gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen. Die Arzneimittelrichtlinien sähen einen generellen Ausschluss vor, wobei gerade keine individuelle Einzelfallprüfung vorgesehen sei. Es spiele auch keine Rolle, dass das Präparat kostenintensiv sei und bei der Klägerin zu wirtschaftlichen Belastungen führe. Ein Nahrungsergänzungsmittel werde nicht durch einen hohen Preis oder eine besondere persönliche Bedarfslage zum Arzneimittel.