Herbst und Winter und damit kühlere Temperaturen stehen vor der Tür. Für die witterungsbedingte Kälte draußen kann der Arbeitgeber zwar nichts. Arbeitsrechtlich denkbar sind dann aber Forderungen der Arbeitnehmer nach „Wärme“, z. B. durch die Heizung oder eine geeignete Bekleidung. Ein Anspruch auf „Wärme“ ist zwar so nicht gesetzlich ausdrücklich geregelt. Die Lufttemperaturen in Arbeitsräumen müssen jedoch nach dem Anhang 3.5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und der dazugehörigen Arbeitsstättenrichtlinie gesundheitlich zuträglich sein. Nähere Informationen finden sich hier!
Über den Autor: Joachim Schwede
Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.