Eine Krankenkasse darf die Versorgung eines Multiple-Sklerose-Patienten mit einem Elektrorollstuhl nicht deswegen verweigern, weil der Versicherte blind ist. Sehbeeinträchtigungen seien, so das LSG Niedersachsen-Bremen, kein genereller Grund, eine Verkehrstauglichkeit bei Elektrorollstühlen abzulehnen (Beschluss vom 04.10.2021, Az. L 16 KR 423/20). Es hob die Aufgabe des Hilfsmittelrechts hervor, Menschen mit Behinderungen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
Was war geschehen?
Wegen seiner MS-Erkrankung konnte ein 57-jähriger Mann immer schlechter gehen. Zuletzt war er deshalb mit einem Greifreifen-Rollstuhl versorgt worden. Im Jahr 2018 verschlimmerte sich die Krankheit und ein Arm wurde kraftlos. Den Rollstuhl konnte er seitdem nur noch mit kleinen Trippelschritten bewegen. Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl. Diese lehnte den Antrag ab, da der Mann blind und damit nicht verkehrstauglich sei. Auch bei zulassungsfreien Kraftfahrzeugen wie einem Elektrorollstuhl führe Blindheit generell zu einer fehlenden Eignung. Denn eine Eigen- und Fremdgefährdung lasse sich bei Blinden nicht ausschließen. Dafür könne die Kasse nicht haften.
LSG: Weder generelle noch individuelle Gründe rechtfertigen die Versagung
Das LSG hat die Kasse zur Gewährung des Elektrorollstuhls verpflichtet. Es sei inakzeptabel, den Mann auf die behelfsmäßige Fortbewegung mit dem bisherigen Rollstuhl zu verweisen. Sehbeeinträchtigungen seien kein genereller Grund, eine Verkehrstauglichkeit bei Elektrorollstühlen abzulehnen. Es seien auch keine individuellen Gründe bei dem Mann gegeben, aus denen er mit einem Elektrorollstuhl nicht umgehen könne. Dies habe ein gerichtlicher Sachverständiger festgestellt. Etwaige Restgefährdungen seien dem Bereich der Eigenverantwortung zuzuordnen und in Kauf zu nehmen.
Dabei hat das Gericht dem neuen, dynamischen Behindertenbegriff eine zentrale Bedeutung beigemessen. Es sei die Aufgabe des Hilfsmittelrechts, dem Behinderten ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und nicht, ihn von sämtlichen Lebensgefahren fernzuhalten und ihn damit einer weitgehenden Unmündigkeit anheimfallen zu lassen.