LSG: Anerkennung einer “Wie-BK” aufgrund von Arbeitsschutzvorschriften

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Ein Schaden an der Halswirbelsäule einer Getränkeverräumerin, der nicht durch das Tragen schwerer Lasten auf der Schulter entsteht, sondern seine Ursache im alleinigen Tragen, Ziehen oder Schieben schwerer Lasten hat, ist keine Listen-BK. Ein solcher Schaden sei nach Ansicht des LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 06.04.2021, Az. L 3 U 172/20) auch nicht als eine sog. “Wie-BK” anzuerkennen. Arbeitsschutzvorschriften wie die Lastenhandhabungsverordnung seien danach keine neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft.

RA Joachim Schwede schreibt dazu in seiner Anmerkung zum Urteil: “Der Versuch, die – offenkundig nicht durchsetzbare – Anerkennung einer Berufskrankheit nach BK 2109 durch die Anerkennung einer sog. Wie-BK zu ersetzen ist in der Praxis nicht selten. Interessant ist hier die Argumentation der Klägerin, dass eine sie schützende arbeitsschutzrechtliche Verordnung wie die Lastenhandhabungsverordnung sozusagen die medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse ersetzen würde, die zur Anerkennung einer Wie-Bk ausreichen würden.

Hier differenziert das Gericht eindeutig: Die Arbeitsschutz-Verordnungen sollen Erkrankungen verhindern, dienen aber trotz ihrer nicht unbestrittenen Ausrichtung auf den Gesundheitsschutz nicht dazu, die Entschädigungsmöglichkeiten wegen des späteren Eintretens von Gesundheitsbeschädigungen über den Katalog anerkannter Berufskrankheiten hinaus zu erweitern. Das kann für den Laien und insbesondere für den gesundheitlich Betroffenen oftmals nicht nachvollziehbar sein.”

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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