LAG: Ablehnung der Maskenpflicht kann die Kündigung eines Lehrers rechtfertigen

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Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hat die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge eines Leh­rers, der die Pflicht zum Tra­gen eines Mund-Nasen-Schut­zes ab­lehn­te, ab­ge­lehnt (Urteil vom 07.10.2021 – 10 Sa 867/21). Die au­ßer­or­dent­li­che Kün­di­gung sei auf­grund der Äu­ße­run­gen in E-Mails des Leh­rers ge­gen­über der Schul­el­tern­spre­che­rin ge­recht­fer­tigt. In die­sen hatte der Leh­rer die Mas­ken­pflicht als “Nö­ti­gung, Kin­des­miss­brauch, ja sogar vor­sätz­li­che Kör­per­ver­let­zung” be­zeich­net.

Was war geschehen?

Das Arbeitsverhältnis des klagenden Lehrers war vom Land Brandenburg gekündigt worden, weil dieser in E-Mails an die Elternvertreterin die Maskenpflicht für Kinder als Nötigung, Kindesmissbrauch und Körperverletzung bezeichnet hatte und sich weigerte, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Hierzu legte er nach mehrfacher Aufforderung ein im Internet erworbenes Attest eines österreichischen Arztes vor. Außerdem hatte er die Eltern aufgefordert, mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben gegen die Schule vorzugehen. Auf die Kündigungsschutzklage des Lehrers hatte das ArbG Brandenburg die Kündigung für unwirksam erklärt, weil es an einer erforderlichen Abmahnung fehle. Das Gericht hatte das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts haben sowohl der Kläger als auch das Land Brandenburg Berufung eingelegt.

LAG: Eine Abmahnung lag vor

Das LAG hat die Kündigung nun für wirksam erklärt und die Kündigungsschutzklage unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung abgewiesen. Eine Abmahnung liege entgegen der Ansicht des ArbG vor. Der Kläger selbst verweise auf eine Erklärung des beklagten Landes, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er nicht von seinem Verhalten Abstand nehme. Im Folgenden habe der Kläger jedoch mit einer erneuten Erklärung per E-Mail gegenüber der Elternvertreterin und weiteren Stellen an seinen Äußerungen festgehalten. Als weiteren Kündigungsgrund nannte das LAG die beharrliche Weigerung des Klägers, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das dann vorgelegte, aus dem Internet bezogene Attest eines österreichischen Arztes rechtfertige keine Befreiung.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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