Wichtige Hinweise zum arbeitgeberseitig zu beachtenden Datenschutz im Rahmen eines bEM-Verfahrens gibt ein aktuelles Urteil des LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 28.7.2021, Az. 4 Sa 68/20). Werden hier Fehler gemacht, kann daran ein ansonsten gut gemeintes und eigentlich auch korrekt aufgesetztes bEM-Verfahren scheitern.
RA Joachim Schwede meint dazu: “Datenschutz ist im Rahmen des bEM-Verfahrens von besonderer Bedeutung. Die Entscheidung macht deutlich, dass sich Arbeitgeber hier auf sehr „dünnem Eis“ bewegen und zeigt Grenzen dahingehend auf, was geht und was nicht mehr zulässig ist. Soll ein bEM-Verfahren nicht an solchen Formalitäten scheitern, ist bereits in der Vorbereitungsphase zu größtmöglicher Sorgfalt zu raten, auch und insbesondere was die datenschutzrechtliche Unterrichtung des betroffenen Arbeitnehmers angeht.”