Durch eine Reihe von Änderungen des Infektionsschutzgesetzes wurde geklärt, dass Arbeitgeber nicht generell den Immunisierungsstatus der Beschäftigten erfragen dürfen. In diesem Zusammenhang erreichen den baden-württembergischen Datenschutzbeauftragten Stefan Brink aktuell eine Vielzahl von Anfragen. Er hat daher ein Positionspapier zum Thema vorgelegt. Darüber berichtet beck-aktuell.
Keine Entschädigung bei fehlender Schutzimpfung
Ergeht gegenüber einem Beschäftigten eine Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamtes, so leiste der Arbeitgeber zunächst die Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen, erläutert der Datenschutzbeauftragte den rechtlichen Hintergrund. Der Arbeitgeber nehme diese Zahlung stellvertretend “für die zuständige Behörde” vor. In einem zweiten Schritt könne der Arbeitgeber von der zuständigen Behörde dann die Erstattung der ausgezahlten Beträge verlangen. Keinen Anspruch auf Entschädigung habe ein Beschäftigter nach § 56 Abs. 1 Sätze 4, 5 IfSG jedoch, wenn er die Quarantäne durch Inanspruchnahme einer allgemein empfohlenen Schutzimpfung oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet hätte vermeiden können.
Viele praxisrelevante Folgefragen sind nicht geregelt
Eine Reihe von Folgefragen, welche die praktische Umsetzung der Lohnfortzahlung betreffen, blieben nach dem Gesetz indes offen, merkt Landesdatenschutzbeauftragter Brink an. Neben der Frage, ob der Arbeitgeber den Beschäftigten nach seinem Impfstatus fragen darf, sei auch klärungsbedürftig, ob der Beschäftigte umgekehrt verpflichtet ist, seinen Impfstatus gegenüber seinem Arbeitgeber zu offenbaren, und/oder er dem Arbeitgeber hierzu sogar Belege (Impfpass etc.) überlassen muss.
Letztlich könne nur der Gesetzgeber für Klarheit sorgen und das auch tun.
Zu den Einzelheiten siehe den Bericht von beck-aktuell!