Lohnfortzahlung im Quarantäne-Fall – datenschutzrechtliche Unwägbarkeiten sind klärungsbedürftig

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Durch eine Reihe von Än­de­run­gen des In­fek­ti­ons­schutz­ge­set­zes wurde ge­klärt, dass Ar­beit­ge­ber nicht ge­ne­rell den Im­mu­ni­sie­rungs­sta­tus der Be­schäf­tig­ten er­fra­gen dür­fen. In die­sem Zu­sam­men­hang er­rei­chen den baden-würt­tem­ber­gi­schen Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten Ste­fan Brink ak­tu­ell eine Viel­zahl von An­fra­gen. Er hat daher ein Po­si­ti­ons­pa­pier zum Thema vor­ge­legt. Darüber berichtet beck-aktuell.

Keine Entschädigung bei fehlender Schutzimpfung

Ergeht gegenüber einem Beschäftigten eine Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamtes, so leiste der Arbeitgeber zunächst die Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen, erläutert der Datenschutzbeauftragte den rechtlichen Hintergrund. Der Arbeitgeber nehme diese Zahlung stellvertretend “für die zuständige Behörde” vor. In einem zweiten Schritt könne der Arbeitgeber von der zuständigen Behörde dann die Erstattung der ausgezahlten Beträge verlangen. Keinen Anspruch auf Entschädigung habe ein Beschäftigter nach § 56 Abs. 1 Sätze 4, 5 IfSG jedoch, wenn er die Quarantäne durch Inanspruchnahme einer allgemein empfohlenen Schutzimpfung oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet hätte vermeiden können.

Viele praxisrelevante Folgefragen sind nicht geregelt

Eine Reihe von Folgefragen, welche die praktische Umsetzung der Lohnfortzahlung betreffen, blieben nach dem Gesetz indes offen, merkt Landesdatenschutzbeauftragter Brink an. Neben der Frage, ob der Arbeitgeber den Beschäftigten nach seinem Impfstatus fragen darf, sei auch klärungsbedürftig, ob der Beschäftigte umgekehrt verpflichtet ist, seinen Impfstatus gegenüber seinem Arbeitgeber zu offenbaren, und/oder er dem Arbeitgeber hierzu sogar Belege (Impfpass etc.) überlassen muss.

Letztlich könne nur der Gesetzgeber für Klarheit sorgen und das auch tun.

Zu den Einzelheiten siehe den Bericht von beck-aktuell!

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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