Alle Gefährdungsbeurteilungen müssen bis Ende 2018 angepasst werden!

Joachim Schwede Archiv 1 Kommentar

War es bislang so, dass für jeden Arbeitsplatz nach § 5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung vorhanden sein musste, zu der im Falle einer Schwangerschaft eine anlassbezogene Nachbeurteilung nach § 1 MuSchArbV erfolgen musste, um feststellen zu können, ob Änderungen am Arbeitsplatz erforderlich sind oder gar die Arbeitnehmerin an diesem Platz nicht weiter beschäftigt werden kann, steht mit dem am 1.1.2018 in Kraft tretenden § 10 MuSchG eine vollständige Änderung dieser Abläufe an.

Ab dann muss für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 10 MuSchG vorliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob an diesem Arbeitsplatz Frauen beschäftigt werden oder eine Schwangerschaft konkret absehbar ist. Diese Gefährdungsbeurteilungen müssen also theoretische Erwägungen umfassen, inwieweit schwangere Frauen an ihnen tätig sein können und welche Änderungen in den Abläufen ggfs. vorzunehmen sind, um das zu ermöglichen.

WICHTIG: Diese neuen Gefährdungsbeurteilungen sind bis 31.12.2018 abzuschließen und zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG), weil ab 1.1.2019 im gegenteiligen Fall Bußgelder bis zu 5.000 Euro drohen!

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

Mehr über Joachim Schwede >

Kommentare 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert