Der Nachtarbeitszuschlag ist auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Das BAG hat mit Urteil vom 20.9.2017 (Az. 10 AZR 171/16) entschieden, dass sich die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen – soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht – nach § 2 EFZG i.V.m. § 1 MiLoG bestimmt. Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch dieser nach der Entscheidung des BAG mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen.

Was war geschehen?

Die Klägerin ist langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Nachwirkung ein Manteltarifvertrag Anwendung. Dieser sieht u.a. einen Nachtarbeitszuschlag i.H.v. 25 % des tatsächlichen Stundenverdienstes und ein “Urlaubsentgelt” in Höhe des 1,5-fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienstes vor. Für den Monat Januar 2015 zahlte die Beklagte neben dem vertraglichen Stundenverdienst eine “Zulage nach MiLoG”. Die Vergütung für einen Feiertag und einen Urlaubstag berechnete sie ebenso wie den Nachtarbeitszuschlag für fünf Stunden nicht auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns, sondern nach der niedrigeren vertraglichen Stundenvergütung. Darüber hinaus rechnete sie ein gezahltes “Urlaubsgeld” auf Mindestlohnansprüche der Klägerin an. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage eine Vergütung aller im Januar 2015 abgerechneten Arbeits-, Urlaubs- und Feiertagsstunden nach MiLoG und meint, auch der Nachtarbeitszuschlag sei auf dieser Grundlage zu berechnen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.

Entscheidung des Gerichts

Die Revision der Beklagten blieb vor dem BAG im Wesentlichen ohne Erfolg. Zwar gewähre das MiLoG nur Ansprüche für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Dieses enthalte jedoch keine Ausnahme von dem nach § 2 Abs. 1 EFZG geltenden Prinzip , dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zahlen muss, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip). Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung scheide aus. Der tarifliche Nachtarbeitszuschlag und das tarifliche Urlaubsentgelt müssten nach den Bestimmungen des MTV ebenfalls (mindestens) auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns von (damals) 8,50 Euro berechnet werden, da dieser Teil des “tatsächlichen Stundenverdienstes” im Sinne des MTV sei. Eine Anrechnung des gezahlten “Urlaubsgeldes” auf Ansprüche nach dem MiLoG könne nicht erfolgen, da der MTV hierauf einen eigenständigen Anspruch gebe und es sich nicht um Entgelt für geleistete Arbeit handelt.

Das BAG setzt damit ein weiteres “Mosaiksteinchen” zu der Frage, was eigentlich nun vom Mindestlohn umfasst ist und was nicht. Bedauerlich ist, dass damit auch das Mindestlohngesetz ein bedrückendes Beispiel für die Inkompetenz des Gesetzgebers ist, dessen Aufgabe es doch wäre, solche Fragen zu klären, anstatt den Bürger vor Gericht und durch die Instanzen zu treiben.

© Gaby Schwede

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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