Anerkennung eines Arbeitsunfalls bei ungeklärter Ursache

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In Fällen, in denen ein Versicherter am Arbeitsplatz unter ungeklärten Umständen verunglückt, kommt es auf die Handlungstendenz des Verunglückten an. Verunglückt der Beschäftigte an einem Ort, an dem er bis zum Unfallzeitpunkt die versicherte Tätigkeit verrichtet hat, spricht – so das LSG Hamburg in einem aktuellen Urteil (vom 19.1.2022, Az. L 2 U 45/20) – alles dafür, dass auch im Unfallzeitpunkt seine Handlungstendenz auf die versicherte Tätigkeit gerichtet war.

RA Joachim Schwede meint dazu: “Betrachtet man sich das Arbeitsleben sind solche Fälle sicher nicht selten. Nicht immer befinden sich weitere Beschäftigte an einem Unfallort und sicher nicht weniger häufig kann es vorkommen, dass der Verletzte sich – in der Regel aufgrund des vorangegangen Geschehens – nicht mehr oder nicht mehr konkret daran erinnern kann, was vorgefallen ist. In diesen Fällen das Vorliegen eines Arbeitsunfalls zu Lasten des Versicherten abzulehnen, weil er eben nicht beweisen könne, was vorgefallen ist, ist hanebüchen. Der Übertragung der BSG-Rechtsprechung zum Wegeunfall auf solche Unfälle schiebt hier das LSG Hamburg einen Riegel vor und macht es dem Versicherten deutlich einfacher, einen Arbeitsunfall geltend zu machen.”

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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