Die Anerkennung der BK 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) setzt einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen letzter gefährdender Tätigkeit und dem erstmaligen Auftreten bzw. dem Nachweis der Krankheitssymptome voraus. Ein solcher Zusammenhang liegt nach einem Urteil des LSG Hamburg (Urteil vom 19.4.2023, Az. L 2 U 19/21) jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn die dazwischen liegende Zeitspanne mehr als drei Jahre beträgt.
Rechtsanwalt Joachim Schwede gibt folgenden Tipp: “Erkrankungen am Handgelenk sind schwer zu diagnostizieren. Insofern ist es wichtig, beim Auftreten erster Symptome, wie insbesondere starker und dauerhafter Schmerzen, sofort bei geeigneten Ärzten (Orthopäde, Neurologe) eine Diagnose (und Behandlung) herbeizuführen. Die langen Wartezeiten auf Facharzttermine und die Zeit der Diagnose können rasch einen großen Teil der drei Jahre, die die Rechtsprechung als zeitlichen Zusammenhang sieht, in Anspruch nehmen.”