Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig hat am 10.08.2023 die Klage eines ehemaligen Polizeibeamten auf Anerkennung eines Dienstunfalls abgewiesen (Az. 7 A 140/22). Dieser hatte über längere Zeit eine psychisch belastende Tätigkeit (Sichtung kinderpornografischen Materials) ausgeübt und dadurch eine Stresserkrankung erlitten.
RA Joachim Schwede sagt dazu: “Die Einschätzung des VG hinsichtlich des Vorliegens einer Berufskrankheit ist stark in Zweifel zu ziehen. In der Tat kennt die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) psychische Erkrankungen nicht. Diese sind aber – wenngleich auch nur in Ausnahmefällen – möglicherweise als sog. „Wie-Berufskrankheit“ anerkennungswürdig. Das hätte das VG in diesem Fall prüfen müssen.”