Arbeitsschutzrechtliche Verantwortung eines Unternehmens für Mitarbeiter von Fremdfirmen

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Mit einem Urteil vom 13.12.2018 hat das OLG Koblenz sehr grundsätzlich zu der Frage Stellung bezogen, ob ein Arbeitnehmer eines Dienstleisters, der auf dem Werksgelände eines anderen Unternehmens verunglückt, gegen diesen Unternehmer Schmerzensgeldansprüche geltend machen kann (Az. 1 U 296/18). Das Gericht erläutert zudem die Pflichten dieses Unternehmers gegenüber fremden Arbeitnehmern. Das Gericht kommt dabei zu folgenden Schlüssen:

1. Kommt es zu einem Unfall eines Arbeiters einer Wartungsfirma auf einem fremden Betriebsgelände, so kann der Wartungsvertrag zwischen den beiden Firmen eine sog. Schutzwirkung zu Gunsten des eingesetzten Arbeiters entfalten.

2. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die Sicherheit seiner eigenen Arbeiter verantwortlich (§ 8 ArbSchG).

3. Der Arbeitgeber, auf dessen Betriebsgelände Arbeiter einer dritten Firma eingesetzt werden, hat nach § 8 Abs. 2 ArbSchG die Pflicht, sich zu vergewissern, dass diese fremden Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber die erforderlichen arbeitsschutzrechtliche Hinweise, Belehrungen erhalten haben.

4. Über klar erkennbare Gefahren muss dagegen nicht aufgeklärt, vor diesen nicht gewarnt werden. Sind bei einer Hallenbegehung die aus Plexiglas bestehenden Lichtbänder im Deckenbereich klar erkennbar, so muss nicht auf die nicht sichere Begehbarkeit dieser Bereiche nochmals hingewiesen werden.

RA Joachim Schwede weist auf folgende wichtigen Aspekte für die betriebliche Praxis hin:

Werden Fremdfirmen eingesetzt, ist für die arbeitsschutzrechtliche Unterweisung der dort beschäftigten Arbeitnehmer die Fremdfirma verantwortlich. Das die Fremdfirma einsetzende Unternehmen kann sich darauf verlassen, dass dem so ist. Allenfalls aus dem Hinweis des OLG Koblenz, dass die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen sich die Fremdfirma dabei von ihrem Auftraggeber beschaffen muss, kann eine weitergehende Verpflichtung dann abgelesen werden, wenn im beauftragenden Unternehmen spezifische Gefährdungen, z.B. ein Gefahrstoffeinsatz vorhanden sind. Unterlässt es die Fremdfirma, sich darüber zu informieren, muss zumindest befürchtet werden, dass eine ausreichende Unterweisung nicht stattgefunden hat. Dem sollte ggfs. nachgegangen werden!

Wichtig ist auch der Hinweis, dass nicht jede potenzielle Gefährdung für sich ausdrücklich zu erwähnen ist. Beim Fremdfirmeneinsatz ist das erst dann der Fall, wenn vom beauftragenden Unternehmen spezifische Gefährdungen ausgehen, die zwar dort als „alltäglich“ angesehen werden, die aber für Dritte durchaus „Neuland“ darstellen könnten. Hier sollte ggfs. bereits bei der Beauftragung der Fremdfirma hingewiesen werden.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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