Die Produktionsfirma der Fernsehserie “Lindenstraße“ durfte die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter mit Blick auf die geplante Einstellung der Serie Anfang 2020 aus betrieblichen Gründen kündigen. Dies gelte ungeachtet der Frage, ob von der Firma zukünftig eine neue Serie produziert werde, entschied das Arbeitsgericht Köln mit Urteilen vom 14.08.2019 (Az:2 Ca 2698/19) und vom 18.09.2018 (Az.: 2 Ca 2696/19; 2 Ca 2697/19; 2 Ca 2699/19).
Was war geschehen?
Die Kläger waren jeweils befristet für mehrere Folgen der Serie – zum Teil seit mehr als 20 Jahren – durchgängig bei der Geißendörfer Film- und Fernsehproduktion KG beschäftigt. Nach der Entscheidung des Senders, die Serie einzustellen, kündigte die Arbeitgeberin die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter der Produktion. Insgesamt elf Mitarbeiter wandten sich vor dem Arbeitsgericht gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Sie hielten die Kündigung für unwirksam, weil die Arbeitgeberin ihrer Kenntnis nach nächstes Jahr eine andere Serie produzieren werde, an der die Kläger mitarbeiten könnten. Die Befristungen ihres Arbeitsverhältnisses halten sie aufgrund ihrer Anzahl und Dauer für unwirksam.
ArbG: Die Kündigungen sind aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt
Das ArbG hat die Klagen der Mitarbeiter abgewiesen. Die Kündigungen seien aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt. Aufgrund der Einstellung der Produktion der Serie “Lindenstraße“ könnten die Kläger von der Beklagten nicht mehr beschäftigt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin in Zukunft eine neue Serie produziere. Zum einen seien die Arbeitsverträge auf die Produktion der “Lindenstraße“ bezogen, zum anderen seien zum Zeitpunkt der Kündigung aber auch keine konkreten freien Arbeitsplätze absehbar gewesen.