Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat einen Arbeitgeber mit Beschluss vom 14.04.2021 (Az. 15 TaBVGa 401/21 ) im Wege einer einstweiligen Verfügung verurteilt, dem bestehenden Betriebsrat eine technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, die diesem die Durchführung von Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz ermöglicht. Zur Begründung hat es ausgeführt, es handle sich um erforderliche Informationstechnik, die der Arbeitgeber nach § 40 II BetrVG zur Verfügung stellen müsse.
Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.