Das Kündigungsverbot aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG beginnt auch weiterhin 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin. Das hat das BAG mit Urteil vom 24.11.2022 (Az. 2 AZR 11/22) entschieden und ein gegenläufiges Urteil des LAG Baden-Württemberg “kassiert”.
RA Joachim Schwede sagt dazu: “Es bestätigt sich, dass das BAG an seiner Rechtsprechung festhält, auch wenn es dazu durchaus kritische Stimmen gibt. Es bleibt also bei der Rückrechnung um 280 Tage.”