BAG entscheidet nicht über die Zulässigkeit einer Mindestpersonalbesetzung als Maßnahme des Gesundheitsschutzes

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Das BAG hat mit Beschluss vom 19.11.2019 (1 ABR 22/18) dem Antrag der Arbeitgeberin, mit dem diese einen Einigungsstellenspruch über Mindestbesetzungen im Pflegedienst einer Klinik angefochten hat, stattgegeben, ohne über die Zulässigkeit von solchen Regelungen als Maßnahme des Gesundheitsschutzes zu entscheiden.

Was war geschehen?

Die Arbeitgeberin betreibt eine Spezialklinik für Wirbelsäulen- und Gelenkserkrankungen mit rund 350 Betten. Sie beschäftigt etwa 300 Arbeitnehmer. In der Klinik ist der zu 2. beteiligte Betriebsrat gewählt. Nach einer Vielzahl von Auseinandersetzungen über die Frage einer Mindestbesetzung für den Pflegedienst auf mehreren Stationen teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin im Frühjahr 2013 mit, dass er die Einrichtung einer Einigungsstelle “zum Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)” beschlossen habe. Später beschrieb er den Regelungsauftrag mit “Mindestbesetzung in der Dienstplanung zu den Pflegedienstkräften für Früh-, Spät- und Nachtdienst in den Stationen 2a, 2b, 2c sowie 4a, 4b und 4c”. Die Einigungsstelle holte zwei Gutachten zur Arbeits- und Belastungssituation der Pflegekräfte ein. Mit diesen betrachtete die Arbeitgeberin die sich stellenden Fragen als “abgearbeitet”. Die Einigungsstelle beauftragte aufgrund eines ohne Zustimmung der Arbeitgeberin gefassten Beschlusses die Erstellung eines weiteren Gutachtens mit dem Gegenstand einer Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit der Pflegekräfte “mit dem Schwerpunkt psychischer Belastung”. Nach Vorlage dieses Gutachtens und weiteren Verhandlungen ohne eine Einigung der Betriebsparteien beschloss die Einigungsstelle Anfang Dezember 2016 im Spruchwege eine “Betriebsvereinbarung allgemeiner Pflegedienst zur Dienstplanung der Pflegekräfte in Abhängigkeit der Belegung der Stationen”. Diese trifft detaillierte Regelungen zur Mindestpersonalbesetzung auf den Stationen.

Die Arbeitgeberin hat den Spruch angefochten und geltend gemacht, die Regelungen seien nicht von der Regelungskompetenz der Einigungsstelle gedeckt. Der Einigungsstellenspruch sei zudem ermessensfehlerhaft. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihm auf die Beschwerde der Arbeitgeberin stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats.

BAG entscheidet nicht zur zentralen Frage!

Das BAG hat  dem Antrag der Arbeitgeberin, mit dem diese den Einigungsstellenspruch über Mindestbesetzungen im Pflegedienst einer Klinik angefochten hat, stattgegeben, ohne über die Zulässigkeit von solchen Regelungen als Maßnahme des Gesundheitsschutzes zu entscheiden.

Anmerkung von RA Joachim Schwede: Zwar liegt die schriftliche Begründung der Entscheidung noch nicht vor. Doch es ist zu befürchten, dass sich das BAG in eine reine Formalentscheidung “geflüchtet” hat und so vermeiden konnte, die wichtige Frage nach der Regelung von besseren Arbeitsbedingungen im Pflegebereich auch durch Betriebsvereinbarungen, zu klären.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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