Betretungs- und Tätigkeitsverbot wegen nicht nachgewiesener Corona-Impfung ist rechtmäßig

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Zu Recht habe, so das VG Düseldorf in einem Beschluss vom 30.8.2022 (Az. 29 L 1703/22), der Kreis Viersen gegen einen Mitarbeiter einer Einrichtung zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen, weil er keinen Impf- oder Genesenennachweis bezüglich des Coronavirus vorgelegt hat. Das Gericht hat damit einen entsprechenden Eilantrag des Betroffenen abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 20a IfSG im Eilverfahren nicht festzustellen sei. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 27.4.2022 (Az. 1 BvR 2649/21) entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht bezüglich einer Covid-19-Immunität verfassungsgemäß war. Hiervon ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des VG unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Coronapandemie weiterhin auszugehen.

Das Gesundheitsamt habe zu Recht dem Schutz der von dem Antragsteller betreuten, besonders schutzbedürftigen Personen den Vorrang gegenüber den Belangen des Antragstellers eingeräumt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Betretungs- und Tätigkeitsverbot bis zum 31.12.2022 befristet wurde und für den Antragsteller die Möglichkeit bestehe, das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation im Hinblick auf die Coronaimpfung durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest nachzuweisen, was er bislang nicht getan hat. Gravierende Folgen einer Impfung gegen das Coronavirus seien zudem nur mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das OVG Nordrhein-Westfalen entscheidet.

 

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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