Anlässlich der am 31.8.2022 beschlossenen Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung für den Herbst und Winter 2022/23 erklärt der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil: “Wir haben aus den Erfahrungen der letzten Jahre gelernt und bereiten uns jetzt schon auf den Herbst und Winter vor. Deswegen haben wir uns auf eine Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung geeinigt, die den Anforderungen an den Arbeitsschutz im Betrieb unter pandemischen Bedingungen gerecht wird. Weiterhin gilt: Wir behalten die Entwicklung sehr wachsam im Auge. Die neue Verordnung ermöglicht es den Betrieben, die Maßnahmen flexibel an das Infektionsgeschehen anzupassen. So werden Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktionsausfälle vermieden.”
Die hohe Ansteckungsfähigkeit der Omikron-Variante des Coronavirus hat zu einem hohen Infektionsgeschehen selbst in den zurückliegenden Sommermonaten geführt. Wenn es wieder kühler wird und sich Menschen vermehrt in Innenräumen aufhalten, ist ein weiterer Anstieg der Infektionszahlen zu erwarten – auch in den Unternehmen und Verwaltungen. Damit besteht ein hohes Risiko, sich und andere am Arbeitsplatz anzustecken und im schlimmsten Fall von Langzeitfolgen betroffen zu sein. Es gilt aber auch Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen sowie der Wirtschaft zu vermeiden. In allen Lebensbereichen werden daher wieder umsichtiges Verhalten und Schutzmaßnahmen notwendig sein – gerade auch am Arbeitsplatz. Dabei setzt das BMAS auf die bekannten und bewährten Maßnahmen:
- Hygienekonzepte müssen weiter umgesetzt werden, angepasst an die konkrete Situation.
- Es heißt weiterhin: Abstand halten, Hygiene beachten und regelmäßig lüften.
- Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
- Betriebsbedingte Kontakte sind einzuschränken, insbesondere sollten Räume nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden.
- Arbeitgeber sollen prüfen, ob sie Homeoffice anbieten und Testangebote unterbreiten.
- Der Arbeitgeber muss weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren und diese auch während der Arbeitszeit ermöglichen.
Die Verordnung soll am 1.10.2020 in Kraft und am 7.4.2023 außer Kraft treten.