BFH zur Steuerpflichtigkeit des vom Arbeitgeber gezahlten Parktickets

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Die Zah­lung eines Ver­war­nungs­gel­des durch den Ar­beit­ge­ber führt nicht zu Ar­beits­lohn bei dem Ar­beit­neh­mer, der die Ord­nungs­wid­rig­keit, hier einen Park­ver­stoß, be­gan­gen hat. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof mit Urteil vom 13.08.2020 auf die Klage der Be­trei­be­rin eines bun­des­wei­ten Pa­ket­zu­stell­diens­tes ent­schie­den (Az. VI R 1/17). An­ders könne aber der Ver­zicht der Ar­beit­ge­be­rin auf einen mög­li­chen Re­gress­an­spruch ge­gen­über den Fah­rern zu be­wer­ten sein.

Was war geschehen?

Soweit die Klägerin in Innenstädten bei den zuständigen Behörden keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erhalten konnte, die ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen (zum Beispiel Halteverbots- oder Fußgängerzonen) unter bestimmten Auflagen ermöglicht hätte, nahm sie es hin, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten. Wenn für diese Ordnungswidrigkeit Verwarnungsgelder erhoben wurden, zahlte die Klägerin diese als Halterin der Fahrzeuge.

BFH: Kein Zufluss von Arbeitslohn bei den Fahrern

Das Finanzamt war unter Verweis auf ein früheres BFH-Urteil der Ansicht, es handele sich hierbei um Arbeitslohn. Das Finanzgericht gab demgegenüber der Klägerin Recht. Der BFH hob das FG-Urteil auf und wies die Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Er bestätigte das FG zunächst darin, dass im Streitfall die Zahlung der Verwarnungsgelder auf eine eigene Schuld der Klägerin erfolgt sei und daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führen könne, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat.

Im zweiten Rechtsgang müsse das FG aber noch prüfen, ob den Fahrern, die einen Parkverstoß begangen hatten, nicht dadurch ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn zugeflossen ist, weil die Klägerin ihnen gegenüber einen Regressanspruch hatte, auf den sie verzichtet hat. Dass es sich bei den zugrunde liegenden Parkverstößen um Ordnungswidrigkeiten im absoluten Bagatellbereich handelt, spielt nach dem BFH für die Beurteilung, ob Arbeitslohn vorliegt, keine Rolle.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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