Das überraschende Nachfassen an einem glatten, 50 Kilogramm schweren Findling und die dadurch entstehende Krafteinwirkung können geeignet sein, einen Riss der körperfernen Bizepssehne herbeizuführen. Dies hat das Landessozialgericht Hessen in einem Urteil vom 18.08.2020 (Az. L 3 U 155/18) entschieden und einen Arbeitsunfall des klagenden Steinmetzes bejaht.
Was war geschehen?
Ein selbstständiger Steinmetzmeister lieferte einen mehr als 50 Kilogramm schweren Findling an einen Kunden aus. Als er den nassen und glatten Stein anhob, rutschte dieser ihm aus den Fingern. Beim Nachfassen riss die körperferne Bizepssehne seines rechten Armes. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, es fehle an einer äußeren Gewaltanwendung. Der Steinmetz erhob dagegen Klage.
LSG Hessen bejaht einen Arbeitsunfall
Das LSG stellte fest, dass ein Arbeitsunfall vorliegt und der Bizepssehnenriss einen hierdurch verursachten Gesundheitsschaden darstellt. Unfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung seien zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führten. Hierfür sei kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich. Die erforderliche äußere Einwirkung könne auch in der Kraft liegen, die ein schwerer und festgefrorener Stein dem Versicherten entgegensetze. Daher sei entgegen der Auffassung der Berufsgenossenschaft durch das überraschende Moment und die akute Kraft beim Nachfassen des Findlings durch den Steinmetz ein Unfallereignis anzunehmen.
Der Bizepssehnenriss sei auch durch dieses Unfallereignis verursacht worden. Aufgrund der zusätzlichen akuten Krafteinwirkung, die über eine bloße willentliche Kraftanstrengung hinausgehe, sei von einem geeigneten Unfallmechanismus auszugehen. Der Versicherte habe zudem sofort nach dem Unfallereignis seine Arbeit abgebrochen und sei im Krankenhaus operativ behandelt worden. Ferner habe ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben, dass Hinweise für eine vorbestehende Verschleißerkrankung nicht vorlägen.