BSG: Rauchender Schüler ist außerhalb des Schulgeländes nicht unfallversichert

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Ein Schüler, der in der Schulpause den an die Schule angrenzenden Stadtpark zum Rauchen aufsucht, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am 28.6.2022 entschieden (Az. B 2 U 20/20 R).

Der Fall

Der volljährige Kläger hielt sich am 18.1.2018 in der Schulpause zur Erholung mit zwei Mitschülern im schulnahen Stadtpark auf und rauchte Zigaretten. An diesem Tag herrschte Unwetter mit Sturm und Schneefall. Während des Aufenthalts fiel ihm ein Ast auf Kopf und Körper. Dadurch erlitt der Kläger ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.

BSG: Organisatorischer Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule ist auf das Schulgelände beschränkt

Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt, das, anders als das Sozialgericht, die Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgewiesen hatte. Der Aufenthalt im Stadtpark stand nicht unter Versicherungsschutz. Der organisatorische Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule war auf das Schulgelände beschränkt. Er endete ebenso wie die Aufsichtspflicht und -möglichkeit am Schultor. Der Stadtpark kann nicht als erweiterter Schulhof angesehen werden.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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