Der Versicherungsschutz nach § 8 SGB VII umfasst nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.11.2018 (Az. B 2 U 28/17 R) auch Unfallereignisse auf Wegen innerhalb des häuslichen Bereichs, wenn der Beschäftigte diesen Weg aus betrieblichen Gründen zurückgelegt hat.
Was war geschehen?
Die Klägerin war Keyaccount-Managerin einer GmbH. Nach ihrem Arbeitsvertrag war eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden mit einer Kernarbeitszeit von 9 bis 16 Uhr vereinbart. Regelmäßiger Arbeitsort sollte ihre Wohnadresse sein. Weitere Angaben zur Einrichtung und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes im häuslichen Bereich enthielt der Arbeitsvertrag nicht. Zum Unfallzeitpunkt wohnte die Klägerin in einem Haus, dessen Erd- und Dachgeschoss sie privat nutzte. Von der Diele im Erdgeschoss führt eine Treppe in das Kellergeschoss. Dort war einer der Kellerräume mit einem Schreibtisch möbliert und wurde als Büro bzw. „Homeoffice” genutzt. Am Unfalltag hielt sich die Klägerin einer Messe auf. Eine Kollegin forderte sie auf, um 16.30 Uhr den Geschäftsführer anzurufen. Die Klägerin fuhr daraufhin nach Hause und wollte dort in ihrem Büro im Kellergeschoss den mitgeführten Laptop anschließen, um über diesen mit dem Geschäftsführer in Übersee zu telefonieren. Gegen 16.10 Uhr rutschte sie beim Hinabsteigen der Kellertreppe auf ihrem Weg zum Büro auf einer Stufe ab, stürzte und verletzte sich im Wirbelsäulenbereich. Dabei führte sie eine Tasche mit ihrem Laptop sowie sonstiges Arbeitsmaterial mit sich.
Die Berufsgenossenschaft lehnt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Leistungen ab. Auf die Klage hebt das SG die Bescheide auf und stellt fest, dass die Klägerin am Unfalltag einen Arbeitsunfall erlitten hat, weil sie im Unfallzeitpunkt einen Betriebsweg mit betrieblicher Motivation zurückgelegt habe und die Treppe zumindest wesentlich auch betrieblich genutzt worden sei. Auf die Berufung der BG hebt das LSG das erstinstanzliche Urteil auf und weist die Klage ab. Das Betreten der häuslichen Kellertreppe selbst habe nicht unmittelbar zu den Hauptpflichten der Klägerin gehört und sei deshalb bloße Vorbereitungshandlung für ihre spätere versicherte Tätigkeit als abhängig Beschäftigte gewesen. Die Klägerin sei auch nicht auf einem Betriebsweg verunglückt, weil dieser mit Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes – als maßgebliche Zäsur – bereits beendet gewesen sei und daher mit dem Rückweg vom Messegelände keine Einheit im Sinne eines unmittelbaren Anschlusses bilde. Wege innerhalb des häuslichen Bereichs könnten nur versichert sein, wenn eine Rufbereitschaft und die Notwendigkeit, sofort zu handeln, bestanden habe oder der Unfallort für betriebliche Belange ständig und nicht nur gelegentlich genutzt wurde. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin: Sie habe sich im Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einem betrieblich veranlassten Telefonat befunden.
BSG bestätigt einen Arbeitsunfall im Homeoffice
Das BSG hebt das Urteil des LSG auf und bestätigt das der Klage stattgebende Urteil des SG. Die Klägerin hatte einen Unfall i.S.d. § 8 SGB VII erlitten. Sie gehörte im Unfallzeitpunkt zu den gemäß § 2 Abs. 1 SGB VII versicherten Personen. Die Verrichtung der Klägerin zur Zeit des Unfallereignisses – das Hinabsteigen der Kellertreppe – stand auch in einem sachlichen Zusammenhang zu ihrer versicherten Tätigkeit. Denn sie legte zum Unfallzeitpunkt einen versicherten Betriebsweg zurück, als sie die Treppe hinabstieg, um in ihrem Büro Homeoffice, das sich im Kellergeschoss befand, den mitgeführten Laptop anzuschließen und über diesen internetbasiert mit dem Geschäftsführer des Unternehmens in Übersee zu telefonieren. Dieser Weg wurde im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und ist deshalb als Betriebsweg versichert. Betriebswege sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen. Der Versicherungsschutz scheitert vorliegend nicht daran, dass der Unfall sich innerhalb der Wohnung der Klägerin ereignete. Maßgebend für seine Bejahung ist nicht die objektiv zu ermittelnde Häufigkeit der Nutzung des konkreten Unfallorts innerhalb des Hauses, sondern die Handlungstendenz der Klägerin, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen.
Hinweis von RA Joachim Schwede: Unfälle im Homeoffice-Bereich sind nach wie vor umstritten, wenn es darum geht, diese als Arbeitsunfall anerkannt zu bekommen. Die Landessozialgerichte verweigern – aus nicht nachvollziehbaren Gründen – diesen Schutz oftmals. Das BSG hat vorliegend diese Entscheidung korrigiert und die Treppe im eigenen Haus zum geschützten Bereich erhoben, wenn sie beruflich bedingt verwendet wird. In einer weiteren Entscheidung vom 27.11.2018 (Az. B 2 U 8/17 R), die noch nicht veröffentlicht wurde, erweitert das BSG diesen Schutz sogar auf ein öffentlich zugängliches Treppenhaus.
Es kommt somit alleine auf die sog. “Handlungstendenz” an, d.h. auf die Frage “Warum habe ich die Treppe genutzt, als ich auf ihr stürzte?”. Wichtig ist dabei eine eindeutige und nachvollziehbare Unfallschilderung, aus der klar hervorgeht, dass die Treppe dazu genutzt wurde, einer Tätigkeit, die im Homeoffice erforderlich war, nachzugehen und von dieser auch dann nicht abzuweichen, wenn das von der Berufsgenossenschaft in Frage gestellt wird. Das macht deutlich, dass bei Unfällen dieser Art, bei der der Versicherte ja oftmals auf sich alleine gestellt ist (Zeugen, wie es sie im betrieblichen Umfeld gibt, sind bei Homeoffices ja eher selten), frühzeitig dazu zu raten ist, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, schon um nicht gegenteilig interpretierbare Aussagen zu machen.