Eine Tagesmutter ist mit ihrem Begehren gescheitert, vom Jugendhilfeträger einen höheren Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung zu erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der vom Jugendhilfeträger festgesetzte Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung an eine Tagespflegeperson in Höhe von 2,70 Euro je Kind und Stunde im konkreten Fall gerichtlich nicht zu beanstanden sei. Der vom Jugendhilfeträger vorgenommene Abschlag von den Tariflöhnen der in Kindertageseinrichtungen beschäftigten Erzieher sei zulässig, da Tagespflegepersonen üblicherweise nicht über ähnlich qualifizierende Berufsabschlüsse verfügten wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen (Urteil vom 25.01.2018, Az.: 5 C 18.16).
Hinweis: Siehe hierzu die Urteilanmerkung von RA Joachim Schwede in Kta aktuell Recht, Heft 4/2018, S. 114