Vom Klauselverbot des § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB sind nach einem Urteil des BGH vom 7.6.2018 (Az. III ZR 351/17) nur solche Kündigungsfristen erfasst, die eingehalten werden müssen, damit es nicht zu einer – auch stillschweigenden – Verlängerung des Vertrags kommt. Eine formularvertragliche Regelung, welche die Möglichkeit, einen Kinderkrippenbetreuungsvertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen, für die Monate Juni und Juli (also: eine Kündigung zum 30. Juni und 31. Juli) ausschließt, hält nach dieser Entscheidung einer Kontrolle nach § 307 BGB stand.
Siehe hierzu die Anmerkung von Windau in NZFam 2018, 864!