BGH: Befristeter Ausschluss des Kündigungsrechts bei Kinderbetreuungsplätzen

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Vom Klauselverbot des § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB sind nach einem Urteil des BGH vom 7.6.2018  (Az. III ZR 351/17) nur solche Kündigungsfristen erfasst, die eingehalten werden müssen, damit es nicht zu einer – auch stillschweigenden – Verlängerung des Vertrags kommt. Eine formularvertragliche Regelung, welche die Möglichkeit, einen Kinderkrippenbetreuungsvertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen, für die Monate Juni und Juli (also: eine Kündigung zum 30. Juni und 31. Juli) ausschließt, hält nach dieser Entscheidung einer Kontrolle nach § 307 BGB stand.

Siehe hierzu die Anmerkung von Windau in NZFam 2018, 864!

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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