Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Angesichts des erfreulichen und beständigen Abklingens der Infektionszahlen besteht nach einer Mitteilung des BMAS kein Anlass, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung über den 25.05.2022 hinaus zu verlängern. Bis dahin sind alle Vorgaben der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung weiterhin vollumfänglich anzuwenden.

Weitere Verpflichtungen für Arbeitgeber?

Regionale und betriebliche Infektionsausbrüche sind jedoch auch danach nicht ausgeschlossen. Arbeitgeber bleiben daher von Seiten des Ministeriums aufgefordert, das Infektionsgeschehen weiter zu beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept an das Infektionsgeschehen anzupassen.

Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (BMBl. 2020, S. 484) ist zeitlich befristet auf den gemäß § 5 IfSG festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, spätestens jedoch auf den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Corona-ArbSchV (vgl. Nr. 1 Abs. 3 COVArbSchR). Damit gilt sie nun nicht mehr.

Insofern bleibt es nun Arbeitgebern überlassen, im Rahmen der weiterhin erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen das betriebliche Hygienekonzept anzupassen und umzusetzen. Dabei können alle bisherigen Maßnahmen (z.B. Maskenpflicht, Tests (auf freiwilliger Basis), Abstandsregelungen, Homeoffice usw.) in Betracht gezogen und ggfs. auch angeordnet werden. Arbeitgeber sollten auch weiterhin durch geeignete Unterweisungen auf de Corona-Impfungen hinweisen und diese ermöglichen (z.B. Durchführung durch den Betriebsarzt oder Freistellungen).

Wie geht es zukünftig weiter?

Darüber hinaus beobachtet das BMAS das Infektionsgeschehen auch weiterhin und wird im Falle eines kritischen bundesweiten Wiederanstiegs rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen ergreifen und bekannt machen. Man wird abwarten müssen, wie sich die Infektionszahlen im Herbst entwickeln.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

Mehr über Joachim Schwede >

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert