Eine Betreuungskraft einer Schule in Grünstadt ist mit ihrer Klage auf Anerkennung ihrer Corona-Erkrankung als Arbeitsunfall gescheitert. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 9.5.203 (Az. S 12 U 88/21) lässt sich bezüglich der Kontakte im versicherten Umfeld der erforderliche Nachweis, dass es sich um infektiöse Quellen handelt, nicht erbringen.
RA Joachim Schwede sagt dazu: “Die Entscheidung macht die Leitlinien – und damit die Hürden – einer Anerkennung einer Covid-Erkrankung als Arbeitsunfall nochmals sehr deutlich: Wenn kein zweifelsfreier Nachweis erbracht werden kann, dass eine Ansteckung während der versicherten Tätigkeit erfolgt ist – z. B. weil diese im Umfeld ausschließlich infizierter Personen erbracht wurde – wird eine Anerkennung als Arbeitsunfall kaum gerichtlich durchsetzbar sein.”