COVID-19 kann eine Berufskrankheit sein

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Eine durch COVID-19 verursachte Erkrankung kann eine Berufskrankheit (BK) i.S.d. Nummer 3101 der Berufskrankheitenliste sein. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/24982) auf eine Kleine Anfrage.

Entsprechend der Bezeichnung der BK Nummer 3101 setze die Anerkennung voraus, dass die Betroffenen “im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt” waren. Bei diesen Tätigkeiten sei typischerweise von einem deutlich erhöhten Infektionsrisiko auszugehen. “Die Aufzählung ist aber nicht abschließend, sodass auch in anderen Berufszweigen eine Anerkennung als Berufskrankheit grundsätzlich möglich ist. Voraussetzung hierfür ist, dass vergleichbare Infektionsrisiken mit COVID-19 wie im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium festgestellt werden”, heißt es in der Antwort. Um dies zu prüfen, habe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verschiedene Stellen und Einrichtungen wie das Robert-Koch-Institut, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und die Landesgesundheitsämter der großen Flächenstaaten um Daten gebeten.

In den Tätigkeiten, in denen derzeit keine Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit möglich ist, ist nach Angaben der Regierung jedoch die Anerkennung als Arbeitsunfall möglich. Hierdurch werde ebenfalls das Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung eröffnet, so die Bundesregierung.

Hinweis von RA Joachim Schwede: Bei einer möglicherweise beruflichen Veranlassung einer Corona-Infektion ist es wichtig, unbedingt den behandelnden Arzt und den Arbetigeber von diesem Verdacht in Kenntnis zu setzen, damit die zuständige Berufsgenossenschaft involviert werden kann.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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