Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfahlen hat entschieden, dass ein nebenberuflich tätiger Volleyballtrainer rentenversicherungspflichtig ist (Urteil vom 30.09.2020 – L 3 R 305/18). Denn der sachliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit für den Sportverein liege nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Kriterien auf der Lehr- und nicht der Beratertätigkeit.
Was war geschehen?
Der Kläger trainierte nebenberuflich Volleyballmannschaften. Nach einer Betriebsprüfung bei seinem Sportverein stellte der beklagte Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht des Klägers als selbstständig tätiger Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in Höhe von 7.315,83 Euro fest. Den nach Ablauf der Widerspruchsfrist gestellten Antrag auf Überprüfung (§ 44 SGB X) lehnte der Beklagte ab.
LSG: Versicherungspflichtig als selbstständiger Lehrer
Hiergegen wehrte sich der Kläger zunächst erfolgreich vor dem SG. Die Berufung des Beklagten hatte dagegen Erfolg. Das LSG hat die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Verpflichtung zur Beitragszahlung bestätigt. Bei dem Kläger handele es sich um einen selbstständig tätigen Lehrer im Sinne von § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI, der im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Der sachliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit für den Sportverein liege nach den vom BSG entwickelten Kriterien auf der Lehr- und nicht der Beratertätigkeit. Unter den weit zu verstehenden Begriff des Lehrers falle die Vermittlung von Allgemeinbildung oder – wie im Fall eines Volleyballtrainers – speziellen Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht. Anders als der Kläger meine, sei nicht nur die Betreuung von Jugendmannschaften als Lehrertätigkeit zu werten. Unabhängig von der Frage, ob eine Wissensvermittlung nicht auch gegenüber Bundesligaspielern anzunehmen wäre (hier müsse der Einzelne in die Mannschaft integriert und müssten Spielzüge etc. eingeübt werden), könne jedenfalls in der Oberliga bzw. Bezirksliga/Bezirksklasse – genauso wenig wie in Jugendmannschaften – von einem vollständigen Beherrschen der Sportart ausgegangen werden. Hier jedenfalls bleibe die Vermittlung von Wissen durch einen Lehrer notwendig. Und auch die A-Lizenz des Klägers spreche für eine Lehrertätigkeit, da er dementsprechend viele Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten mitbringt, die er vermitteln könne.