Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf Gewährung von “Heiratsgeld” zur Finanzierung von Hochzeitsfeierlichkeiten, da das Sozialrecht hierfür keine Rechtsgrundlage vorhält. Es handele sich auch nicht um darlehensweise zu gewährenden unabweisbaren Bedarf. So entschied das Sozialgericht Mainz mit Beschluss vom 17.05.2018 (Az.: S 10 AS 777/17).
Was war geschehen?
Ein junges Mainzer Paar mit zwei kleinen Kindern wollte heiraten und dies auch in einem schönen Rahmen feiern. Da sie jedoch im Arbeitslosengeld II-Bezug standen, wandten sie sich an das Jobcenter und beantragten “Heiratsgeld”, für Eheringe, Brautkleid, Anzug für den Bräutigam, Kleidung für die Kinder sowie die Feier an sich. Das Jobcenter lehnte dies ab, da das Gesetz hierfür keine Leistungen vorsehe. Das Paar erhob Klage vor dem Sozialgericht und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
SG Mainz: Das Sozialrecht bietet keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von “Heiratsgeld”
Das SG Mainz hat die Auffassung des Jobcenters bestätigt und darauf hingewiesen, dass das SGB-II keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von “Heiratsgeld” biete. Auch ein Darlehen komme nur in Betracht, wenn ein unabweisbarer Bedarf vorliege. Der Wunsch nach einer Hochzeitsfeier sei jedoch kein unabweisbarer Bedarf, denn die Eheschließung selbst sei vor dem Standesamt auch ohne großen Aufwand möglich. Eine Feier sei dann aber nicht aus Steuermitteln zu finanzieren. Die Kläger haben daraufhin die Klage zurückgenommen.