Der Schutz durch das Arbeitszeitgesetz – Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

„Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps“ umschreibt immer noch treffend die klare Abgrenzung zwischen Frei- und Arbeitszeit, die durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gewährleistet wird. Eine aktuelle Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 27.9.2022, Az. 1 Sa 39 öD/22) setzt nun auch klare Grenzen, was die – u.a. digitale – Erreichbarkeit von Arbeitnehmern in ihrer Freizeit angeht.
RA Joachim Schwede sagt dazu:”Die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt verwischt mehr und mehr die Grenzen zwischen Freizeit und Arbeitszeit. Damit sind Mindestruhepausen, wie sie das ArbZG aus Gründen des Gesundheitsschutzes vorsieht, oft nicht mehr gewährleistet. Hier bedarf es eindeutiger Regelungen zwischen den Parteien, die es ermöglichen können, Arbeitseinsätze flexibel zu organisieren. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die arbeitsschützenden Regelungen des ArbZG „Verbotsgesetze“ sind, d.h. arbeitsvertragliche Regelungen oder Regelungen in Betriebsvereinbarungen sind nichtig, wenn sie hiergegen verstoßen. Beschäftigte müssen sich an diese damit nicht halten, ohne Sanktionen befürchten zu müssen.”

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

Mehr über Joachim Schwede >

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert